Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, S. L., die kollektiv und freiwillig bei der Alpina Versicherungs-AG versichert war. Am 9. April 1984 erlitt sie einen Unfall, der zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führte. Das Unternehmen, für das sie arbeitete, L.-R. + Co., wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. Juni 1984 untervertragt. Anschließend wurde die freiwillige Versicherung von S. L. mit der Alpina gekündigt und mit der SUVA ab dem 1. September 1984 wiederhergestellt.

Die SUVA entschied, dass die Schulterprobleme von S. L. auf ein Ereignis vor September 1984 zurückzuführen seien und dass daher kein Versicherungsschutz bei der SUVA bestehe. Die Alpina forderte daraufhin die Rückerstattung der Leistungen, die sie bereits an S. L. erbracht hatte, und machte geltend, dass diese nicht mehr bei ihr versichert sei, seitdem sie im Sommer 1984 zur SUVA gewechselt sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob Art. 112 Abs. 2 UVV, der vorsieht, dass der neue Versicherer die Kosten von Unfällen übernimmt, die vor dem Wechsel des Versicherers eingetreten sind, mit dem Gesetz vereinbar ist. Das Gericht befand, dass die Art. 77 Abs. 1 und 2 UVG klar bestimmen, welcher Versicherer für die Leistungen bei einem Unfall verantwortlich ist, und dass Art. 112 UVV diese Bestimmungen nicht ändern kann.

Das Gericht prüfte auch, ob Art. 77 Abs. 3 UVG dem Bundesrat die Befugnis gibt, die…