Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft ein Unternehmen, Elektro-Raetus AG, dessen Teilbereich von der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien neu bewertet wurde. Das Unternehmen hat diese Entscheidung angefochten und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels beantragt. Die SUVA hat diesen Antrag abgelehnt und argumentiert, dass die aufschiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen gewährt wird.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Die SUVA hat den Teilbereich A des Unternehmens Elektro-Raetus AG mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien von 28,7% auf 38,5% ab dem 1. Januar 1984 neu bewertet.
  • Das Unternehmen hat diese Entscheidung angefochten und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.
  • Die SUVA hat diesen Antrag abgelehnt und argumentiert, dass die aufschiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen gewährt wird.
  • Das Unternehmen hat dann das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten angerufen, das seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hat festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen gewährt wird, wenn die Interessen des Rechtsmittelführers diejenigen des Versicherers überwiegen. In diesem Fall hat das Unternehmen nicht nachgewiesen, dass die Neubewertung der Versicherungsprämien zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führen würde.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die SUVA bereits die Interessen des Unternehmens berücksichtigt hat, indem sie ihm Zahlungserleichterungen angeboten hat. Das Unternehmen hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Neubewertung der Versicherungsprämien zu einer…