Art. 111 UVG
Aufschiebende Wirkung
Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, die Festlegung einheitlicher Zinsanteilssätze der Zinserträge für Rückstellungen und einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Art. 73 Abs. 2 UVG. Zuweisung der Ersatzkasse in Anwendung von Art. 4 des Verwaltungsreglements aufgrund des Sachverhalts nicht rechtens. Die Zuweisung hätte in Anwendung des Versicherungsnotstandsabkommens erfolgen müssen (Zuweisung an den Vorversicherer). (BGE 8C_778/2023)0 ZitierungenUV.2023.00050· 14.09.2023 · 0 Zitierungen
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