Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Kind, Luca Sch., geboren am 2. August 1979 in Basel, Schweiz, von in der Schweiz wohnhaften Eltern. Nach dem Tod seiner Mutter am 17. September 1979 wurde das Kind einer mütterlichen Tante in Italien anvertraut. Der Vater, Paul Sch., beantragte und erhielt eine ausserordentliche Rente für seinen Sohn gemäss Artikel 42 Abs. 1 AHVG. Die Ausgleichskasse ersetzte diese Rente jedoch später durch eine ordentliche Rente, da das Kind nicht mehr in der Schweiz wohnte.

Der Vater beantragte bei der kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen eine Revision dieser Entscheidung, die die Entscheidung der Ausgleichskasse aufhob und die Zahlung einer ausserordentlichen Rente anordnete. Das Bundesamt für Sozialversicherungen legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass das Kind die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente nicht erfülle, da es nicht in der Schweiz wohne.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente gemäss Artikel 42 Abs. 1 AHVG. Es kam zu dem Schluss, dass neben dem Wohnsitz in der Schweiz auch erforderlich ist, dass der Bezüger tatsächlich in der Schweiz wohnt und die Absicht hat, diesen Aufenthalt beizubehalten. Das Gericht erinnerte auch daran, dass das Wohnsitzprinzip zwei Ausnahmen zulässt: den vorübergehenden Aufenthalt im Ausland und den langfristigen Aufenthalt im Ausland.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Kind in diesem Fall einer Tante in Italien zur Pflege anvertraut worden war, was ein gültiger Grund für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland war. Das Gericht befand jedoch, dass der Vater…