Sachverhalt
Am 20. Juni 1978 verkaufte der Beklagte, Gabrieli, dem Käufer, Kaczynski, ein Fahrzeug BMW 633 CSI für 15 000 Schweizer Franken und ein Fahrzeug Volvo. Das Fahrzeug BMW stellte sich als in Italien gestohlen und mit gefälschten Papieren in die Schweiz importiert heraus. Der Käufer entdeckte die Herkunft des Fahrzeugs im Oktober 1978 und verlangte die Aufhebung des Vertrags. Der Beklagte weigerte sich, mit der Begründung, dass er das Fahrzeug in gutem Glauben erworben hatte.
Das Kantonsgericht wies die Klage des Käufers ab, da es den Risiko der Entrechtung nicht als realisiert ansah und der Käufer nicht bewiesen hatte, dass er anders gehandelt hätte, wenn er die Herkunft des Fahrzeugs gekannt hätte. Der Käufer legte Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Käufer den wesentlichen Irrtum über die Herkunft des Fahrzeugs geltend machen konnte, da es sich um eine wesentliche Bedingung des Vertrags handelte. Das Gericht befand auch, dass das anwendbare Recht das Schweizer Recht war, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Schweiz befand.
Das Gericht wies das Argument des Beklagten zurück, dass der Käufer hätte abwarten sollen, bis der rechtmäßige Eigentümer sich gemeldet hatte, bevor er die Aufhebung des Vertrags verlangte. Das Gericht befand, dass der Käufer in gutem Glauben gehandelt hatte und das Recht hatte, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen, sobald er die Herkunft des Fahrzeugs entdeckt hatte.
Das Gericht befand auch, dass eine Genehmigung des Vertrags durch die Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich war, da der…