Sachverhalt

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hat den M. am 11. Dezember 1981 zu zwei Monaten Gefängnisstrafe wegen Verlassenschaft der Familie mit Aufschub der Strafvollstreckung und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts sowie die Rückweisung der Sache an die untere Instanz zur Ablehnung des Aufschubs der Strafvollstreckung wegen Fehlens objektiver Voraussetzungen beantragt.

Die Fakten sind wie folgt: M. hat in den fünf Jahren vor dem Urteil mehrere Gefängnisstrafen verbüßt, insbesondere 20 Tage Gefängnisstrafe wegen Hehlerei, 2 Monate und 1/2 Gefängnisstrafe wegen sexueller Handlungen an einem Minderjährigen, 3 Wochen Gefängnisstrafe wegen Verlassenschaft der Familie und 3 Monate Gefängnisstrafe wegen Diebstahls. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob der Aufschub der Strafvollstreckung wegen Fehlens objektiver Voraussetzungen abzulehnen ist, gemäß Artikel 41, Abs. 1, Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob der Verurteilte in den fünf Jahren vor dem Urteil eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüßt hat, was eine objektive Voraussetzung für die Ablehnung des Aufschubs der Strafvollstreckung darstellt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Inhaftierung entscheidend ist und nicht die Anzahl der Urteile.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Aufschub der Strafvollstreckung nur abzulehnen ist, wenn der Verurteilte eine Gefängnisstrafe verbüßt hat, die einen erzieherischen Effekt auf ihn haben sollte. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten keine erzieherischen Strafen sind und ihre getrennte Vollstreckung die Ablehnung des Aufschubs der Strafvollstreckung nicht rechtfertigt.

Wenn jedoch mehrere Gefängnisstrafen von weniger…