Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Drogenhändler, wurde wegen seines Verbrechens verurteilt und mit einer Landesverweisung belegt. Die Vorinstanz lehnte seine bedingte Entlassung ab, da sie eine negative Bewährungsprognose stellte. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung an und argumentierte, dass die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht habe.
Die Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, der Drogenhändler, und der Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Entscheidung der Vorinstanz getroffen hat. Das Verfahren wurde vor dem Kassationshof des Bundesgerichts durchgeführt.
Die Entscheidung der Vorinstanz wurde am 16. August 1979 getroffen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor eine Strafe von 15 Jahren bzw. unbestimmter Zeit erhalten und war mit einer Landesverweisung belegt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz sich bei der Stellung der negativen Bewährungsprognose einer Bundesrechtsverletzung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens schuldig gemacht hat. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung der Bewährungsaussichten beachtet hat, nämlich den Charakter, das Vorleben, das Verhalten in der Anstalt und die voraussichtliche künftige Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Das Gericht befand, dass die negative Prognose berechtigt war, da der Beschwerdeführer trotz seiner Intelligenz und Bildung einen grossen Rauschgifthandel in Europa aufgezogen hatte und skrupellos die Gesundheit seiner Mitmenschen ruinierte. Die Vorinstanz hatte auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Anstalt nur teilweise bewährt…