Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Hans Greiner, einem Einzelhändler für Mineralwasser, und der Weissenburg-Mineralthermen AG, einem Mineralwasserhersteller. Greiner hat die Weissenburg-Mineralthermen AG aufgefordert, ihm Mineralwasser zu Kommissionsbedingungen zu liefern, was die Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung mit dem Einzelhändlerverband für Mineralwasser (MITA) abgelehnt hat. Greiner hat daraufhin die Wettbewerbskommission angerufen, die ihn an das Zivilgericht verwiesen hat.
Das erstinstanzliche Gericht hat Greiners Klage abgewiesen, da die Weissenburg-Mineralthermen AG kein Kartell sei und daher nicht für die behauptete Verletzung verantwortlich gemacht werden könne. Greiner hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt, das die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Legitimation eines einzelnen Kartellmitglieds zur Verteidigung nach den Bestimmungen des materiellen Rechts, insbesondere des Wettbewerbsrechts, zu prüfen ist. Es hat angenommen, dass Art. 6 des Kartellgesetzes (KG) dem Verletzten die Möglichkeit gibt, die Einstellung der Verletzung und die Wiedergutmachung des Schadens zu verlangen, und dass diese Klage gegen ein einzelnes Kartellmitglied gerichtet werden kann.
Das Gericht hat auch die Frage der Lieferpflicht geprüft und festgestellt, dass, auch wenn das Kartell in Frage steht, ein einzelnes Kartellmitglied für die behauptete Verletzung verantwortlich gemacht werden kann. Es hat angenommen, dass Art. 6 Abs. 2 KG die Möglichkeiten der Wiedergutmachung nicht auf…