Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Versicherten, der Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung nach Art. 39 MVG geltend macht. Die Militärversicherung hat Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, zu treffen, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.
Die Parteien sind der Versicherte und die Eidgenössische Militärversicherung. Der Fall wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden und dann vom Bundesgericht überprüft.
Die Hauptfrage des Falls ist, ob die Militärversicherung verpflichtet ist, dem Versicherten eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17 IVG bewilligt werden könnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich auf die Rechtsprechung zu Art. 39 MVG gestützt, wonach der Versicherte nicht die freie Wahl der beruflichen Eingliederung hat. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist.
Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17 IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen, so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17 IVG anwenden.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Militärversicherung nicht verpflichtet ist, ihrem Versicherten unter dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im…