Sachverhalt

Das Jenaer Glaswerk Schott & Gen., ein deutsches Unternehmen, ist Inhaber mehrerer Marken, die den Namen Schott enthalten, insbesondere der internationalen Marke Schottglas, die seit 1927 in der Schweiz für Produkte wie optisches Glas, Glaswerkzeuge, Glasmessgeräte usw. eingetragen ist. Das amerikanische Unternehmen Micro Beads Inc. hat in der Schweiz die Marke GLAS-SHOT im Jahr 1962 für Schleifgläser eingetragen. Die Cataphote Corporation, die die Rechte an der Marke GLAS-SHOT erworben hat, wurde von dem Jenaer Glaswerk Schott & Gen. wegen Markenverletzung vor Gericht gebracht. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Marke GLAS-SHOT für nichtig erklärt und der Cataphote Corporation die Verwendung dieser Marke in der Schweiz verboten.

Die Cataphote Corporation hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und argumentiert, dass ihre Marke nicht die Rechte des Jenaer Glaswerk Schott & Gen. verletze und dass die Produkte, die sie vermarkte, völlig unterschiedlicher Art seien als die des Jenaer Glaswerk Schott & Gen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der Beweislast für die Verwendung der inkriminierten Marke geprüft. Es hat festgestellt, dass die Frage der Beweislast ohne Belang sei, da der Richter die Umstände des Falls aufgeklärt habe. Das Bundesgericht hat auch die Frage der Ähnlichkeit zwischen den Marken geprüft und festgestellt, dass die Produkte oder Waren, die mit ähnlichen Marken versehen sind, nicht völlig unterschiedlicher Art seien.

Das Bundesgericht hat auch die Frage des Verbots von Handlungen im Zusammenhang mit der Ahndung von Ungehorsam gegen eine Entscheidung der Behörde nach dem…