Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, X., der im Juni 1959 eine Liegenschaft in Rorschach, im Kanton St. Gallen, erworben hat. Die Steuerbehörden von Rorschach haben Steuererklärungen für die Jahre 1959/60 verlangt, aber keine Maßnahmen für die folgenden Jahre ergriffen. Der Steuerpflichtige erhielt Steuererklärungsanfragen für die Jahre 1961/62, 1963/64 und 1965/66, aber antwortete nicht. Die Steuerbehörden legten dann Steuern für die Jahre 1961 bis 1964 fest, was der Steuerpflichtige anfocht.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Anfechtung ab, aber der Steuerpflichtige legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verjährung des Rechts auf Besteuerung in Bezug auf periodische Steuern und entschied, dass das Recht auf Besteuerung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuer fällig wurde, verjährt.

Erwägungen

Die Verjährung des Rechts auf Besteuerung

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verjährung des Rechts auf Besteuerung in Bezug auf periodische Steuern. Es entschied, dass das Recht auf Besteuerung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuer fällig wurde, verjährt. Diese Entscheidung basiert auf Artikel 97 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen, der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Steuerforderungen vorsieht.

Analoge Anwendung der Verjährung

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der analogen Anwendung der Verjährung. Es entschied, dass die Verjährung der Steuerforderung analog auf das Recht auf Besteuerung angewendet werden kann, soweit dies zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich ist.

Das Prinzip von Treu und Glauben

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Prinzips von Treu und Glauben im…