Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Kranführer, Treuthardt, der einen Lastwagen mit Erde beladen hat und damit das zulässige Gesamtgewicht von 16 Tonnen überschritten hat. Die Betriebsbewilligung des Lastwagens wies aus, dass das Gesamtgewicht 16 Tonnen nicht überschreiten durfte. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lastwagen 17 500 kg wog, was 1 500 kg mehr war als das zulässige Gewicht. Treuthardt wurde von der Justizbehörde des Kantons Genf zu einer Busse von 300 Fr. verurteilt, gestützt auf Artikel 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Der Lastwagen war um 1 500 kg überladen.
  • Treuthardt hatte den Lastwagen mit Hilfe eines Krans beladen.
  • Der Fahrer des Lastwagens, Rapin, war ebenfalls wegen Übertretung angezeigt worden.

Erwägungen

Das Kassationsgericht hat die Frage geprüft, ob der Kranführer, Treuthardt, für die Überladung des Lastwagens verantwortlich gemacht werden kann. Das Gericht hat festgestellt, dass Artikel 67 Abs. 1 VRV es Fahrzeugen verbietet, das im Betriebsbewilligungsausweis angegebene Gesamtgewicht zu überschreiten, und dass Artikel 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG Übertretungen im Zusammenhang mit dem Nichtbeachten von Beschränkungen oder Bedingungen, denen eine Betriebsbewilligung unterliegt, unter Strafe stellt.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Fahrlässigkeit nach Artikel 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG strafbar ist. Das Gericht hat angenommen, dass Treuthardt eine Pflichtverletzung begangen hat, indem er den Lastwagen zu sehr beladen hat, da er sich hätte bewusst sein müssen, dass die zulässige Beladung überschritten war. Das Gericht hat auch…