Sachverhalt

Der Fall betrifft Wullschleger, einen Angestellten eines Holzunternehmens, der den Transport von 25-30 m³ Tannenholz ohne Überprüfung des tatsächlichen Gewichts des Holzes angeordnet hatte. Der LKW-Fahrer wurde darüber informiert, dass das Holz etwa 500 kg pro Kubikmeter wog, während das tatsächliche Gewicht etwa 700 kg pro Kubikmeter betrug. Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der LKW und der Anhänger überladen waren. Wullschleger wurde wegen Verstoßes gegen Artikel 11 der Verordnung über gefährliche Güter (MFV) verurteilt und zu einer Geldstrafe von 40 Franken verurteilt.

Wullschleger legte ein Rechtsmittel ein, mit der Begründung, dass Artikel 58 des Bundesgesetzes über gefährliche Güter (MFG) nur den Fahrzeugführer betreffe und dass er als Auftraggeber nicht für die Überladung verantwortlich gemacht werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Wullschleger für die Überladung des Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden konnte. Es befand, dass Artikel 96, Kap. 1, Abs. 3, des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) anwendbar sei, der jeden, der gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs verstößt, bestraft.

Das Gericht befand auch, dass Wullschleger fahrlässig gehandelt hatte, indem er das tatsächliche Gewicht des Holzes nicht überprüfte und dem LKW-Fahrer ein falsches Gewicht mitteilte. Es schätzte, dass Wullschleger als Auftraggeber die Pflicht hatte, genaue Informationen über das Gewicht des Holzes zu…