Art. 11 MFV

Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen

1 Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) bleiben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
3 Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

Die Leitentscheide 1

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    · 23.02.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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