Sachverhalt

Der Fall betrifft Martinelli und Caielli, die zwischen Mai und August 1953 eine große Anzahl falscher französischer Goldmünzen, sogenannte Napoleons, aus Italien in die Schweiz eingeführt haben. Sie haben versucht, diese Münzen bei verschiedenen Banken zu verkaufen, aber 1361 davon wurden von der schweizerischen Zollbehörde beschlagnahmt. Am 5. Juli 1957 ordnete das Obergericht des Kantons Bern die Einziehung dieser 1361 Napoleons zugunsten des Staates an.

Die Beschwerdeführer haben die Rückgabe des Wertes der eingezogenen Napoleons beantragt. Sie sind der Meinung, dass die Einschmelzung der Goldmünzen den Zweck des Artikels 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt hat und dass die Einziehung nicht dazu dienen soll, den Fiskus ungerechtfertigt zu bereichern.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung des Artikels 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der die Gegenstände bestimmt, die eingezogen werden können, und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann. Allerdings legt dieser Artikel nicht fest, ob der Erlös aus der Verwertung des eingezogenen Gutes oder die Substanz der eingezogenen Güter an den Eigentümer oder einen Dritten zurückgegeben werden müssen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Frage, ob der Erlös aus der Verwertung des eingezogenen Gutes oder die Substanz der eingezogenen Güter an den Eigentümer oder einen Dritten zurückgegeben werden müssen, dem kantonalen Recht unterliegt, gemäss Artikel 381 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Kantone haben das Recht, über die Einziehungen zu verfügen, vorbehältlich des Artikels 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in allen Fällen, ausser in denen, die von den Bundesstrafgerichten und dem Bundesgericht beurteilt werden.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in diesem…