Art. 381 StGB
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
- a. in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
- b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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2Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz0 Zitierungen
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3Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)1 ZitierungenDGS.2025.6· 10.10.2023 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.1490 ZitierungenWBE.2025.149· 05.06.2025 · 0 Zitierungen
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Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten0 ZitierungenSB.2012.60· 05.10.2015 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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