Art. 381 StGB

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
  1. a. in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
  2. b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.03.1958 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz
    · 05.11.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit
    · 21.06.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)
    DGS.2025.6
    · 10.10.2023 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.149
    WBE.2025.149
    · 05.06.2025 · 0 Zitierungen
  • Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
    SB.2012.60
    · 05.10.2015 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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