Sachverhalt

Der Fall betrifft die Beschlagnahme von 742 Pistolen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über Kriegsmaterial (KMG) und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Das Bundesgericht wurde vom Generalprokurator des Kantons Bern angerufen, der die Entscheidung des Strafappellationsgerichts des Kantons Bern anfocht, die die Rückerstattung eines allfälligen Verwertungserlöses der beschlagnahmten Pistolen an den Eigentümer anordnete.

Die Fakten sind wie folgt: Am 11. Dezember 1990 bestätigte die 2. Strafkammer des Strafappellationsgerichts des Kantons Bern die Beschlagnahme der 742 Pistolen zugunsten der Eidgenossenschaft, ordnete jedoch an, dass der Nettoerlös aus der Verwertung dieser Pistolen an den Eigentümer zurückzuerstatten sei. Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Aufhebung der Anordnung über die Rückerstattung des Verwertungserlöses.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Nettoerlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Kriegsmaterials an den von der Beschlagnahme betroffenen Eigentümer auszuzahlen ist. Es kam zum Schluss, dass die Beschlagnahme von Kriegsmaterial eine Sicherungsmassnahme und keine Strafe ist und dass ihr Zweck darin besteht, die Begehung neuer Delikte zu verhindern und nicht, dem Eigentümer finanziellen Schaden zuzufügen.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung der Erlös aus der Verwertung eines beschlagnahmten Gegenstandes an den Eigentümer zurückzuerstatten ist, wenn dies möglich ist, da die Beschlagnahme nicht über das hinausgehen darf, was notwendig ist, um ihren Zweck zu erreichen. Es kam auch zum Schluss, dass die Artikel 20 KMG und 58 StGB die Rückerstattung des Verwertungserlöses nicht ausdrücklich vorsehen, aber auch nicht ausschließen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass in diesem…