Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Betreibung von F. Dinten gegen F. Uhler für einen Betrag von Fr. 50'000.--. Am 30. August 1956 einigten sich Dinten und sein Gläubiger, Fellinger, darauf, dass Dinten die Betreibung gegen Uhler zurückziehen würde, wenn Fellinger seine Betreibung gegen Dinten zurückziehen würde. Dinten unterzeichnete ein Schreiben zum Rückzug der Betreibung gegen Uhler, das am 31. August dem Betreibungsamt zugesandt wurde. Allerdings hatte Dintens Ehefrau das Betreibungsamt bereits am 29. August telefonisch informiert, dass der Rückzug der Betreibung nicht gültig sein würde, und am 30. August sandte Dintens Anwalt ein Schreiben an das Betreibungsamt, in dem er erklärte, dass Dinten den Rückzug der Betreibung wegen Täuschung und Irrtum anfocht. Dieses Schreiben traf am 31. August beim Betreibungsamt ein, bevor das Rückzugsschreiben.
Uhler reichte eine Beschwerde gegen die anschließende Pfändung ein und argumentierte, dass Dinten die Möglichkeit, den Rückzug der Betreibung zu widerrufen, verloren hatte, als er das Rückzugsschreiben unterzeichnete. Das Betreibungsamt wies die Beschwerde ab, aber das Appellationsgericht hob die Entscheidung auf und ordnete die Einstellung der Betreibung gegen Uhler an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Rückzug der Betreibung durch Dinten gültig war, obwohl das Betreibungsamt ein Widerrufsschreiben erhalten hatte, bevor das Rückzugsschreiben eintraf. Das Gericht befand, dass der Rückzug der Betreibung erst wirksam wird, wenn das Betreibungsamt ihn erhält, und dass der Gläubiger den Rückzug durch eine Erklärung widerrufen kann, die dem Betreibungsamt vor der Rückzugserklärung zugeht.
Das Gericht befand auch, dass die Vereinbarung zwischen Dinten und Fellinger, wonach Dinten die Betreibung gegen Uhler zurückziehen würde, wenn Fellinger seine Betreibung gegen Dinten zurückziehen würde, dem…