Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] war im Jahr 2012 unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz. Er erhielt von der [X. AG] (heute: [Y. AG] ) mit Sitz in Deutschland am 14. Mai 2012 und am 8. November 2012 Dividenden ausgeschüttet. Die [X. AG] wies die Aktionäre am 29. Oktober 2012 darauf hin, dass der grösste Teil dieser Dividenden aus dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft ausgeschüttet wurde und somit auf Ebene der Aktionäre nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG) führte.

Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung 2012 den Betrag von Fr. 14'677.45 als steuerbare Dividende aus seiner Beteiligung an der [X. AG] . Die Steuerkommission [U.] veranlagte den Beschwerdeführer jedoch mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 165'800.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 869'000.00, wobei sie sämtliche von der [X. AG] an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Dividenden in der Höhe von insgesamt Fr. 118'492.25 als steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer unterwarf.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Veranlagung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2016 abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die steuerpflichtigen Dividenden nach § 29 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Aargau (StG/AG) bestimmt hatte.

Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie bestätigt habe, dass ihm zu Recht keine Einsicht in die massgebenden Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gewährt worden sei. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf Akten, welche von der…