Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, reiste 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung wurde er 2018 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz widerrief 2019 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids und den Verzicht auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung.
Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers, da er weder als Arbeitnehmer noch als Person mit einem Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA einzustufen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, dass er aufgrund seiner früheren Beschäftigungen noch auf den Arbeitnehmerstatus berufen könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA freizügigkeits- und aufenthaltsberechtigt ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, dass der Beschwerdeführer zwischen April und August 2020 als Chauffeur für Pro Senectute und das Schweizerische Rote Kreuz monatlich ein Einkommen zwischen Fr. 160.50 und Fr. 635.10 erzielt hatte. Die Vorinstanz hatte geschlossen, dass der Beschwerdeführer weder quantitativ noch qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.
Das Bundesgericht befand, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer hatte nicht substanziiert dargelegt, weswegen die Voraussetzungen für eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellung gegeben sein sollten. Die Vorinstanz hatte auch nicht willkürlich gehandelt, als sie die Fahrdienste des Beschwerdeführers als marginale Tätigkeit eingestuft hatte.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Beschäftigungen noch auf den Arbeitnehmerstatus…