Sachverhalt
Der Fall betrifft das Gesuch um Erlass der Rückforderungspflicht von unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen, das Venturini bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Tessin eingereicht hat. Die Verwaltung hatte die Rückforderungsanordnung am 10. Juli 1981 erlassen, mit einer Frist von 30 Tagen für die Einreichung des Gesuchs um Erlass. Das Gesuch wurde jedoch erst am 30. November 1981, nach Ablauf der Frist, eingereicht.
Die erste Instanz hat die Frage der Zulässigkeit des Gesuchs abgelehnt, während das Eidgenössische Versicherungsgericht nun prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Erlasses, nämlich gute Treue und unverhältnismäßige Belastung, vorliegen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass die Frist von 30 Tagen für die Einreichung des Gesuchs um Erlass nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich ordnend ist. Das bedeutet, dass die Ausgleichskasse in die Prüfung des Gesuchs eintreten kann, auch wenn es nach Ablauf der Frist eingereicht wurde.
Das Gericht hat dann geprüft, ob die Voraussetzungen der guten Treue und der unverhältnismäßigen Belastung vorliegen. Hinsichtlich der unverhältnismäßigen Belastung stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren. Hinsichtlich der guten Treue hat das Gericht festgestellt, dass die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistung entschuldbar sein kann, wenn der Versicherte keine Möglichkeit hatte, die Richtigkeit der von der Behörde im…