Sachverhalt

Der Beschwerdegegner, [A.] , ist unverheiratet und wohnt seit Oktober 2003 als Wochenaufenthalter in Zürich. Er arbeitet bei der [B. AG] in [W.] und [X.] mit einem Arbeitspensum von 80 %. Das Kantonale Steueramt Zürich beanspruchte die Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2015, was vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Der Beschwerdegegner legte Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gutgeheissen wurde.

Das Kantonale Steueramt Zürich gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2015 der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterliegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass sie zulässig ist. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Vorbringen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Ort des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdegegners umstritten ist. Es wendete die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person der Ort ist, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.

Das Bundesgericht prüfte die Beziehungen des Beschwerdegegners zum Arbeitsort und zum Familienort und kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner eine enge Beziehung zum Dorf [U.] aufzeigen kann. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner regelmässig drei Wochentage in [U.] verbrachte, einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.-- an seine Mutter bezahlte und seine Freizeit- und Vereinsaktivitäten ausschliesslich in der Ostschweiz stattfanden.

Das Bundesgericht wies die Argumente des Steueramts zurück, wonach die Beziehung des Beschwerdegegners zu seiner Partnerin höher zu gewichten sei als diejenige zur…