Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, das kantonale Steueramt St. Gallen, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, welcher die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden Ehegatten [A.A.] für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bejahte.

[A.A.] und seine Ehefrau lebten seit November 2010 getrennt und hatten zwei Kinder. Der Ehemann überwies seiner Ehefrau von September bis November 2011 monatlich Fr. 3'000.-- und von Dezember 2011 monatlich Fr. 2'800.--. Zudem bezahlte er die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die Kinder.

Das kantonale Steueramt akzeptierte die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen für die Monate September bis Dezember 2011, jedoch nicht für die Monate Januar bis August 2011. Die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hoben diese Entscheidung auf und liessen die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen für die gesamte Steuerperiode 2011 zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten bei direkter Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine separate Veranlagung der Ehegatten am 31. Dezember 2011 erfüllt waren, da die Eheleute getrennt lebten und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr bestand.

Das Bundesgericht befand, dass die Eheleute bereits ab Januar 2011 tatsächlich getrennt lebten, da sie getrennte Haushalte und Wohnstätten hatten und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatten. Die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Konto hatten, änderte nichts an dieser Tatsache, da sie getrennte Lebensunterhalte hatten und der Ehemann seine Ehefrau und die Kinder unterstützte.

Das Bundesgericht bejahte die Abzugsfähigkeit…