Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] lebt seit 1. Oktober 2010 von seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern getrennt. Er leistete an die Ehefrau und an die Kinder Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2010 von Fr. 3'150.--, Fr. 3'240.-- und Fr. 3'100.--, insgesamt Fr. 9'490.--. In seiner Steuererklärung 2010 brachte er diese Unterhaltsbeiträge in Abzug. Ausserdem machte er den Tarif für gemeinsam veranlagte Personen und Einelternfamilien (direkte Bundessteuer) bzw. den Vollsplitting-Tarif (Staatssteuer) geltend.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft anerkannte die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge der Monate Oktober bis Dezember 2010, aber brachte sowohl für die Staatssteuer wie auch für die direkte Bundessteuer den Tarif für alleinstehende Personen zur Anwendung.
Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob der Steuerpflichtige Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft wies die Rechtsmittel ab, und auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, die Lebenshaltungskosten seien von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen, eventualiter sei der Steuerbetrag angemessen zu reduzieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.
Das Gericht erörterte die gesetzliche Ordnung im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen bei Heirat, Scheidung oder Trennung und kam zum Schluss, dass die angefochtene Veranlagung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Das Gericht prüfte auch, ob die Veranlagung das Willkürverbot oder verfassungsmässige Grundsätze der Besteuerung verletzt, und kam zum Schluss, dass die Veranlagung nicht gegen diese Grundsätze verstösst.
Das Gericht wies auch auf die Progression bei der direkten Bundessteuer hin und kam zum Schluss, dass die deutlich höhere Steuerlast…