Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.Y.] und [B.Y.] , wohnhaft in Schaffhausen, erhielten im Jahr 2003 Gewinne aus der Liquidation von zwei Immobilien-Aktiengesellschaften mit Sitz im Kanton Genf. Die kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2003 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2003, wobei die Liquidationsgewinne als Ertrag aus dem beweglichen Privatvermögen behandelt wurden.

Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache gegen die Veranlagung und beantragten, den Gewinn aus der Liquidation der [Q.] als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern. Die kantonale Steuerverwaltung Genf korrigierte ihre ursprüngliche Veranlagung und teilte mit, der Gewinn aus der Liquidation der [Q.] sei im Kanton Genf besteuert worden, da es sich um Geschäftseinkommen handle.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Einsprache ab und stellte fest, dass es sich bei den Liquidationsgewinnen um Ertrag aus beweglichem Vermögen handle, der vollumfänglich am Hauptsteuerdomizil zu versteuern sei. Die Steuerpflichtigen erhoben Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten, die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2003 aufzuheben und die Einkommenssteuer ohne Aufrechnung der umstrittenen Liquidationsgewinne zu veranlagen.

Erwägungen

I. Direkte Bundessteuer

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in Bezug auf die direkte Bundessteuer kein interkantonaler Kompetenzkonflikt und damit auch keine Doppelbesteuerung vorliegt. Die Beschwerdeführer haben nicht rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern die von den Vorinstanzen vorgenommenen Berechnungen unrichtig sein sollen. Die umstrittenen Aktien sind als Privatvermögen zu qualifizieren, und die Vorinstanz hat die fraglichen Beteiligungen zu Recht als Privatvermögen qualifiziert.

II. Kantons- und Gemeindesteuern

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine aktuelle Doppelbesteuerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, da sowohl der Kanton Schaffhausen als auch der Kanton Genf die Besteuerung des Liquidationsgewinnes aus der [Q.] beanspruchen. Die Doppelbesteuerung betrifft nur die Kantons- und Gemeindesteuern 2003, nicht aber die direkte Bundessteuer 2003.

Die Vorinstanz…