Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] legte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ein, welches seine Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie direkte Bundessteuer 2011 gutgeheissen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Parteientschädigung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Parteientschädigung für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren neu anzusetzen.

Der Beschwerdeführer war in der Steuererklärung 2011 von einer Ausschüttung der [X. AG] , Bern, ausgegangen, die er als steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien im Privatvermögen betrachtete. Die Vorinstanz hatte jedoch entschieden, dass der Betrag von Fr. 24'500.-- nicht in der Steuerperiode 2011 zur Besteuerung gelange.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren prüft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass die Beschwerde zulässig ist und dass die Vorinstanz die Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie direkte Bundessteuer 2011 zu Recht gutgeheissen hat.

Das Bundesgericht hat dann die Rüge des Beschwerdeführers geprüft, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung willkürlich und rechtsungleich festgesetzt habe. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigen durfte, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch eine nicht patentierte Person vertreten war.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers geprüft, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos…