Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist Osteopathin und verfügt über das interkantonale Diplom als Osteopathin, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) am 30. Juni 2012. Am 30. Januar 2013 bewilligte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich [A.] erstmals die Führung eines Titels der Komplementärmedizin bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nahm die Eintragung von [A.] in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen mit Wirkung per 1. Januar 2014 vor. Nach einem Schriftenwechsel erliess die ESTV am 18. September 2015 eine Verfügung, mit der [A.] ab 1. Januar 2014 obligatorisch steuerpflichtig und die Steuerschuld für das Jahr 2014 auf der Basis der Selbstveranlagung festgelegt wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2017 abwies. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die von der Beschwerdeführerin als Osteopathin erbrachten Leistungen von der Steuer ausgenommen sind. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht und die Grundsätze hinsichtlich der steuerbaren Leistungen zutreffend dargelegt.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die von ihr erbrachten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 MWSTV darstellen und dass sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzung gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b MWSTV, wonach ein…