Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] fuhr am 29. Dezember 2011 mit seinem Personenwagen auf der Sattelstrasse in Oberägeri in Richtung Sattel. In einer Linkskurve verlor er infolge plötzlich auftretendem Glatteis die Kontrolle über das Fahrzeug, weshalb es auf die Gegenfahrbahn schleuderte und frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Beide Fahrzeuge wurden frontseitig massiv beschädigt und erlitten Totalschaden. Der andere Fahrzeuglenker wurde zwecks gesundheitlicher Überprüfung mit dem Rettungsdienst ins Spital überführt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 24. Oktober 2012 einen ersten Strafbefehl gegen [A.] , gegen welchen er Einsprache erhob. Auch gegen den zweiten Strafbefehl vom 15. April 2013 wurde von [A.] Einsprache erhoben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft wurde [A.] der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

Am 23. August 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug [A.] den Führerausweis für einen Monat. [A.] erhob gegen diese Entzugsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches am 31. März 2014 die Beschwerde abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Führerausweisentzug geprüft und festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten eine konkrete Gefährdung geschaffen, indem sein ausser Kontrolle geratenes Fahrzeug mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und dessen Lenker in der Folge zur Überprüfung des Gesundheitszustandes…