Sachverhalt

Der Fall betrifft René Ulrich, einen Komponisten-Lehrling, der 1978 einen Verkehrsunfall erlitt, der zu einer Invalidität führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm 1979 eine Invalidenrente, basierend auf einem Jahreslohn von 25'679 Schweizer Franken. Ulrich beantragte eine Revision des Jahreslohns für die Berechnung seiner Rente.

Das Kantonsgericht Schwyz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Jahreslohn auf 27'740 Schweizer Franken festgelegt. Die SUVA legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und beantragte ihre Aufhebung.

Erwägungen

Artikel 78 Abs. 4 LAMA sieht eine spezielle Regel für die Festlegung des Jahreslohns für Lehrlinge vor, die noch nicht ihre volle Arbeitsfähigkeit erreicht haben. Diese Regel muss in Korrelation mit Artikel 78 Abs. 1 LAMA interpretiert werden, der die allgemeinen Grundsätze für die Festlegung des Jahreslohns festlegt.

Das Bundesgericht hat die Argumente der Parteien geprüft und festgestellt, dass die Regel von Artikel 78 Abs. 4 LAMA so auszulegen ist, dass der Jahreslohn auf der Grundlage der Arbeitsbedingungen im Betrieb, in dem der Lehrling zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war, und nicht auf der Grundlage hypothetischer Arbeitsbedingungen in anderen Betrieben festgelegt wird.

Das Gericht hat auch die Frage der Bedürftigkeit…