Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , fuhr am 14. Februar 2014 mit einem Lieferwagen und einem Sachentransportanhänger auf der Autobahn A3, als er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Bei der anschliessenden Wägekontrolle wurde festgestellt, dass die zulässige Deichsellast um 346 kg und die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs um 326 kg überschritten wurden.
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte den Beschwerdeführer wegen Missachtens von Auflagen/Beschränkungen über das zulässige Gesamtgewicht zu einer Busse von Fr. 600.--. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wertete diese Widerhandlung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG und verfügte den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an, das seine Eingabe abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 24. September 2015.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erachtete. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, es sei lediglich von einer leichten, maximal einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16a bzw. Art. 16b SVG auszugehen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Das Bundesgericht…