Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Messebauer, besitzt seit 1990 einen Führerausweis der Kategorie B. Am 23. März 2011 wurde ihm der Führerausweis für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung (Übermüdung, Verkehrsunfall) entzogen. Am 1. November 2012 fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen und einem Sachentransportanhänger auf der Autobahn A1, als er einer Polizeipatrouille auffiel. Eine Kontrollwägung ergab, dass die Deichsellast um 132 kg bzw. 132 % und die Stützlast um 152 kg bzw. 190 % überschritten waren. Der Beschwerdeführer wurde wegen Überschreitens der zulässigen Deichsel-, Stütz- und Anhängelast sowie Überladens des Sachentransportanhängers zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für 12 Monate wegen schwerer Widerhandlung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erachtete. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Statthalteramt des Bezirks Winterthur ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt hatte, was eine Übertretung darstelle und folglich auf ein relativ leichtes Verschulden hindeute. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht an den Strafbefehl gebunden ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Annahme einer schweren Widerhandlung zu Recht getroffen hatte, da die objektive Gefährdung und das Verschulden des Beschwerdeführers qualifiziert waren. Die Überschreitung der zulässigen Stütz- und Deichsellast um 190 % bzw. 132 % war massiv und stellte eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der…