Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [B.] , bezog Renten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung und lebte seit mehreren Jahren in Brasilien. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellte die Zahlung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente als vorsorgliche Massnahme mit sofortiger Wirkung ein, nachdem die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ihre Rentenzahlungen endgültig eingestellt hatte.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Rentenleistungen seien weiterhin auszurichten und der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und wies die Beschwerde später ab.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als ihm rückwirkend ab 30. Dezember 2006 sowie bis auf weiteres die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der angefochtene Entscheid kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 93 BGG ist. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, da die Rente im Revisionsverfahren nachgezahlt werden kann. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll. Auf das Rechtsmittel kann deshalb nicht eingetreten werden.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die…