Sachverhalt
Am 13. März 1980 ordnete der Friedensrichter des Kreises Lausanne eine Beschlagnahme zum Nachteil von W. F. auf sein Kraftfahrzeug, eine Saab, gestützt auf Artikel 271 Ziffer 5 SchKG. Der Schuldner, geboren 1916, ist an Polyneuritis in beiden Beinen erkrankt und benötigt regelmäßige Fahrten für medizinische Behandlungen. Sein Kraftfahrzeug, ausgestattet mit einem Automatikgetriebe, ist für diese Fahrten aufgrund seines Gesundheitszustands unerlässlich.
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Vollziehung der Beschlagnahme ein und beantragte, dass sein Kraftfahrzeug für unpfändbar erklärt werden soll. Der Präsident des Bezirksgerichts Lausanne wies ihn am 5. Juni 1980 ab, ein Urteil, das von der Aufsichtsbehörde für Schuldenbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Waadt am 14. Oktober 1980 bestätigt wurde.
W. F. erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldenbetreibung und Konkurs, mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und sein Kraftfahrzeug aus der Beschlagnahme zu entlassen.
Erwägungen
Die Kammer für Schuldenbetreibung und Konkurs prüfte, ob das Kraftfahrzeug des Schuldners als unerlässliches persönliches Effekt im Sinne von Artikel 92 Ziffer 1 SchKG betrachtet werden kann. Sie erinnerte daran, dass persönliche Effekte nur dann der Pfändung entgehen, wenn sie für den Schuldner oder seine Familie unerlässlich sind, und dass das Gesetz dem Schuldner die Möglichkeit garantiert, ein anständiges Leben zu führen, aber nicht vor dem Verlust der Bequemlichkeiten des Lebens schützt.
Die Kammer befand jedoch, dass der Invalide sich in einer besonderen Situation befindet, die es nicht erlaubt, ihn ohne weitere Prüfung der allgemeinen Regel zu unterwerfen. Sie schätzte ein, dass das Kraftfahrzeug als unerlässliches Hilfsmittel für einen Invaliden betrachtet werden kann, insbesondere wenn dieser ohne Gefahr für…