Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war am 21. März 2013 am Steuer eines Lieferwagens von Villmergen nach Buchs unterwegs. Auf einem Sachentransportanhänger führte er einen Personenwagen mit, wobei die zulässige Stützlast um 303 kg bzw. 404 % und die zulässige Deichsellast um 228 kg bzw. 152 % überschritten wurden.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste [A.] wegen Überschreitens der zulässigen Stützlast, Überschreitens der zulässigen Deichsellast und In-Verkehr-Bringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit 500 Franken. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
Am 15. August 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau [A.] den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für 12 Monate. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen die Beschwerden von [A.] gegen diese Entzugsverfügung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau behandelt. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Bundesrecht und machte geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess und sich daher die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls entgegenhalten lassen muss. Die Überschreitung der zulässigen Stütz- und Deichsellast um 404 % bzw. 152 % stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, da die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der…