Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.A.] , und seine Ehefrau [B.A.] wurden am 30. Juli 2019 rechtskräftig geschieden. Im Jahr 2012 lebten sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben offene Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. November 2018 die Aufhebung der solidarischen Haftung für diese Steuerperiode, was vom Gemeindesteueramt abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und später Rekurs, der vom Steueramt des Kantons Zürich gutgeheissen wurde. Das Gemeindesteueramt erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde gutgeheissen hat.
Der Beschwerdeführer hat nun beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei für ungültig zu erklären und der Rekursentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 sei wiederherzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegen. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Erlass einer Haftungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse hat, da die Solidarhaftung entfällt, wenn die Haftungsverfügung erlassen wird.
Das Bundesgericht hat weiterhin festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung nicht harmonisierten kantonalen Rechts keinen eigenständigen Beschwerdegrund darstellt. Es kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem Aspekt der…