Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A.X., Staatsangehöriger von Togo, hat am 24. April 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, das mit Entscheid vom 23. August 2013 gutgeheissen wurde. Am selben Tag wurde er mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt ausgestattet. Am 15. Oktober 2013 reichte er ein Asylgesuch für seine Tochter B.X. beim Bundesamt für Migration (BFM) ein, das abgelehnt wurde. Anschliessend reichte A.X. ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter beim Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt ein, das mit Entscheid vom 14. Juli 2017 abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung beim Kantonsgericht angefochten, das seinen Rekurs am 6. April 2018 abgelehnt hat. A.X. hat daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Urteils vom 6. April 2018 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG den Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist von Art. 47 AIG beeinflusst. Das AIG sieht vor, dass der Familiennachzug für Kinder eines Inhabers einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von 5 Jahren und für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten beantragt werden muss.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber die Frage der Auswirkung der Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG auf die Einhaltung von Art. 47 AIG nicht geregelt hat. Es hat jedoch angenommen, dass die subsidiäre Natur des AIG gegenüber dem AsylG bedeutet, dass der Ausländer, der Anspruch auf Familiennachzug nach dem AsylG hat, zunächst die Möglichkeit hat, dieses Verfahren zu wählen, bevor er im Falle einer Ablehnung ein Gesuch um Familiennachzug aufgrund des ordentlichen Rechts stellt.

Das Bundesgericht hat daher angenommen, dass das Gesuch,…