Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1, ein jordanischer Staatsangehöriger, kam 2008 in die Schweiz, um an der Universität Bern zu studieren. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Januar 2015 verlängert wurde. Nach Abschluss seines Studiums erhielt er eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit und seit dem 1. Dezember 2018 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer 1 ist seit 2000 mit seiner Landsfrau verheiratet und hat drei gemeinsame Kinder, die in Jordanien leben. Am 19. April 2017 ersuchten die Ehefrau und die Kinder um Visa für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz, was jedoch abgelehnt wurde, da das Gesuch verspätet gestellt worden war.
Die Familie [A.A.] -[A.B.] beantragt vor dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und den Nachzug der Gattin und der Kinder in die Schweiz zu gestatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft die geltend gemachten Rechtsverletzungen. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie das Nachzugsgesuch verspätet eingereicht haben. Die Frist für den Nachzug begann mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 1. März 2008 und endete am 28. Februar 2013.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über die Nachzugsregelung informiert worden sind, aber es wäre an ihnen gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren. Der Beschwerdeführer 1 hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht fristgerecht um den Familiennachzug ersucht und kann sich deshalb heute nicht darauf berufen, dass er nunmehr gestützt auf die Niederlassungsbewilligung über einen Nachzugsanspruch verfüge.
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführer sich auf einen Härtefall berufen können. Ein nachträglicher Familiennachzug wird bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe dies gebieten. Die Beschwerdeführer können sich jedoch nicht auf einen Härtefall berufen, da der…