Sachverhalt
Die [D. AG] führte als Rechtsnachfolgerin von [I.] und Grundpfandgläubigerin ein Grundpfandverwertungsverfahren bezüglich des Grundstücks [Z.] -Gbbl. Nr. .... Der Baupfandanspruch der [D. AG] war im Lastenverzeichnis dem 7. Rang zugeordnet. Ihm gingen Grundpfandrechte im Umfang von rund Fr. 10 Mio. vor.
Das anfangs 2010 aufgelegte Lastenverzeichnis führte zu gegenseitigen Lastenbereinigungsverfahren. Die [D. AG] klagte gegen die vorangehenden Grundpfandgläubiger im 4. bis 6. Rang. Die Pfandgläubiger im 4. bis 6. Rang wiederum führten ein Verfahren gegen die ihnen vorgehende Grundpfandgläubigerin im 1. bis 3. Rang, die [E. GmbH] .
Die Lastenbereinigungsverfahren wurden vor dem Regionalgericht Oberland mit einem Vergleich am 24. August 2012 erledigt. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die [E. GmbH] und [I.] bzw. die [D. AG] vor allen anderen Grundpfandgläubigern insgesamt Fr. 2,4 Mio. erhalten sollten.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 liess das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, durchblicken, seiner Ansicht nach ändere dieser Vergleich nichts an der Geltung des Deckungsprinzips. Die zuständige Gerichtspräsidentin versuchte daraufhin vergeblich, die Parteien zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu bewegen.
Das bereinigte Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen lagen vom 5. bis 15. November 2012 öffentlich auf. In den Steigerungsbedingungen wurde am Deckungsprinzip festgehalten und der Mindestpreis des Grundstücks auf Fr. 10'430'955.55 festgesetzt.
Dagegen beschwerte sich die [D. AG] am 15. November 2012. Sie verlangte die Aufhebung der Steigerungsbedingungen, soweit sie das Deckungsprinzip enthielten. Zudem ersuchte sie um Absetzung des Steigerungstermins vom 10. Dezember 2012.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 setzte das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Steigerung aus.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Steigerungsbedingungen hinsichtlich des Deckungsprinzips auf und wies das Betreibungsamt an, neu zu verfügen.
Am 28. Dezember 2012 haben die [A. AG] , die [B. AG] und [C.] gemeinsam Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A_1/2013). Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Verwertungsverfahren gestützt auf die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 5. November 2012 fortzuführen.
Am 14. Januar 2013 haben auch die [F. AG] und [G.] gemeinsam Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A_38/2013). Sie stellen dieselben Anträge wie die Beschwerdeführer im Verfahren 5A_1/2013.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden in den Verfahren 5A_1/2013 und 5A_38/2013 vereinigt und behandelt sie gemeinsam. Die Beschwerdeführer beider Verfahren sind vor der Vorinstanz unterlegen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen getroffen, so dass die…