Sachverhalt

Der Antrag auf Ergänzungsleistungen wurde von F., geboren 1928 und an der Alzheimer-Krankheit erkrankt, nach ihrem Umzug von einem Wohnsitz im Tessin in eine Spezialstruktur des Kantons Zürich, in dem ihre drei Töchter leben, gestellt. Die Ausgleichskasse des Kantons Tessin hat den Antrag wegen eines Einkommensüberschusses gegenüber den anerkannten Ausgaben abgelehnt. F. hat die angewendeten Parameter angefochten und beantragt, dass der im Kanton Zürich anerkannte maximale Tagessatz für die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Tessin hat die Beschwerde abgelehnt und die Zuständigkeit des Kantons Tessin sowie die Anwendung der durch die tessinische Gesetzgebung festgelegten Beträge bestätigt. F. hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt und die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Gewährung einer jährlichen Ergänzungsleistung beantragt.

Erwägungen

Zuständigkeit und Berechnung der Ergänzungsleistungen

Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen dem Wohnkanton, in diesem Fall dem Kanton Tessin, obliegt (Art. 21, Abs. 1, ELG). Die Berechnung der Ergänzungsleistungen basiert auf den anerkannten Ausgaben, die die Tagessatz im medizinisch-sozialen Betrieb umfassen (Art. 10, Abs. 2, Bst. a, ELG).

Beschränkung der berücksichtigten Ausgaben

Die Kantone können die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigten Ausgaben beschränken, müssen jedoch sicherstellen, dass der Aufenthalt in einem anerkannten Betrieb nicht zu einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe führt (Art. 10, Abs.…