Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Arbeitslosen und der kantonalen Arbeitslosenkasse von St-Gall, bezüglich des Beginns der Rahmenfrist für den Entschädigungszeitraum. Der Arbeitslose hatte Entschädigungen für Arbeitslosigkeit beantragt und die Kasse hatte den Beginn der Rahmenfrist festgelegt. Der Arbeitslose hat diese Entscheidung angefochten, mit der Begründung, dass die Rahmenfrist aufgrund besonderer Umstände verschoben werden müsste.

Die beteiligten Parteien sind der Arbeitslose, die kantonale Arbeitslosenkasse von St-Gall und das Versicherungsgericht des Kantons St-Gall. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 2001 getroffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen geprüft, insbesondere die Artikel 8, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) und die Artikel 15 und 29 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV). Das Gericht hat festgestellt, dass der Beginn der Rahmenfrist für den Entschädigungszeitraum einmal festgelegt bleibt, sofern nicht besondere Umstände, wie eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Überprüfung, eine Verschiebung dieser Frist rechtfertigen.

Das Gericht hat auch die Gültigkeit der Richtlinie MT/AC 98/4, Blatt 4, geprüft, die besagt, dass die Rahmenfristen nach dem ersten Taggeldzahlung nicht mehr verschoben werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Richtlinie insoweit gesetzwidrig ist,…