Sachverhalt

Am 26. Mai 1959 hat das Berufungsgericht des Kantons Bern ein Scheidungsurteil gefällt. Die Frau hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt, doch dieses hat die Berufung am 2. September 1959 wegen mangelnder Begründung als unzulässig erklärt. Am 17. März 1966 hat die Frau ein Gesuch beim Bundesgericht eingereicht, in dem sie Unregelmässigkeiten im Scheidungsverfahren geltend machte und die Revision des gesamten Verfahrens beantragte.

Die beteiligten Parteien sind die Frau und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 26. Mai 1959, der 2. September 1959 und der 17. März 1966. Das Hauptproblem ist die Revision des Scheidungsurteils und der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat das Gesuch der Frau geprüft und entschieden, nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten. Gemäss Art. 136 ss OG ist die Revision eines Bundesgerichtsentscheids möglich, jedoch nur aus Gründen, die den Entscheid selbst betreffen. In diesem Fall hat die Frau die Revision des gesamten Verfahrens beantragt, was nicht möglich ist.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach dem materiellen Recht geändert werden können. Gemäss Art. 172 ZGB können diese Massnahmen geändert werden, wenn sich die Umstände ändern. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Entscheide, die im Rahmen des Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft getroffen werden, nicht der Revision beim Bundesgericht…