Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , ist ein eidgenössisch diplomierter Zahnarzt, der seit 1976 seine Tätigkeit ausübt. Er hatte von 1980 bis 1995 eine eigene Praxis in [A.] /LU und arbeitete danach in einem zahntechnischen Labor in [B.] /LU. Im August 1999 erhielt er die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Schwyz und eröffnete im Jahr 2000 eine eigene Zahnarzt- und Ayur-Veda-Praxis in [C.] /SZ.
Im September 2000 wurde [X.] wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und bestraft. Im März 2001 entzog der Regierungsrat des Kantons Schwyz [X.] die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt für fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine dagegen erhobene Beschwerde im Grundsatz ab.
[X.] stellte im Juni 2006 ein Gesuch um Wiederinkraftsetzung seiner Berufsausübungsbewilligung, das jedoch abgewiesen wurde. Er erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die ebenfalls abgewiesen wurde. Daraufhin legte [X.] Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht kann auf die Beschwerde eintreten, da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung hat.
2. Vertrauenswürdigkeit des Zahnarztes
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Begriff des unbescholtenen Leumunds inhaltlich mit dem der Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG deckt. Der Beschwerdeführer muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten.
3. Verfehlungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat nach dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung weiterhin zahnärztliche Behandlungen durchgeführt und wurde dafür bestraft. Er hat auch Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung begangen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Behandlungen in [C.] vornahm.
4. Psychiatrische Begutachtung
Der Beschwerdeführer wurde psychiatrisch begutachtet und es wurde ein organisches Psychosyndrom mit Verdacht auf Wesensänderung sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten sind unbegründet.
5. Wirtschaftsfreiheit
Die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers wird durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die kantonalen Behörden können die Zulassung zur Berufsausübung auch im Lichte von…