Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, die Mutter des Kindes, hat gegen den Vater des Kindes auf Zahlung von Unterhalt geklagt. Sie hat auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.-- gestellt. Das Bezirksgericht Kriens hat dieses Gesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern eingereicht und beantragt, der Vater solle einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 11'000.-- leisten. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten der Mutter auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der Vater solle einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 11'000.-- leisten und eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zahlen. Sie hat auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass der Prozesskostenvorschuss für die Unterhaltsklage des Kindes und die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im besagten Unterhaltsprozess Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind. Es hat auch festgestellt, dass die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auch die Prozesskosten umfasst.

Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass ihr durch die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses die Verweigerung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht. Es hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass ein Prozesskostenvorschuss nicht erhältlich gemacht werden kann. Daher hat das Bundesgericht…