Sachverhalt
Der Beschwerdegegner, [A.] , war seit 1988 in Betrieben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) tätig. Am 1. Februar 2006 wurde er als Chef Mittlere und Kleinobjekte der Logistikbasis der Armee eingestellt. Im November 2011 erging eine negative Risikoverfügung, wonach [A.] als Sicherheitsrisiko eingestuft wurde. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst, was später in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde. Der Beschwerdegegner erhob Beschwerde, und das Bundesverwaltungsgericht hob die Kündigung auf und stellte ihre Nichtigkeit fest.
Das VBS legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts richtet und die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- überschritten ist.
2. Rechtsanwendung von Amtes wegen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente gebunden.
3. Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist ein wichtiger Grundsatz im öffentlichen Recht, der sicherstellt, dass staatliches Handeln geeignet und erforderlich ist und dass die…