Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [G.] , wurde am 1. Juni 2008 als Leiterin Personalwesen beim Bezirk Einsiedeln angestellt. Nachdem es zu Spannungen zwischen ihr und dem Landschreiber gekommen war, ersuchte sie um ein Gespräch mit dem Bezirksammann und erhob Vorbehalte gegenüber dem Landschreiber. Am 8. April 2009 sandte sie ein Schreiben an den Bezirksrat, in dem sie den Landschreiber und zwei Abteilungsleiter schwer belastete. Der Bezirksrat kündigte ihr daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und verlangte eine Abfindung und eine Entschädigung. Das Verwaltungsgericht wies ihre Begehren ab, da es der Meinung war, dass die Kündigung nicht missbräuchlich sei und die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Kündigung selbst herbeigeführt habe.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Zusprechung einer Abfindung und einer Entschädigung.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da der Streitwert von Fr. 15'000.- erreicht ist und die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung geltend macht.

2. Kündigung und Verfahrensvorschriften

Die Kündigung der Beschwerdeführerin war ordentlich und nicht fristlos. Der Beschwerdegegner hat die Verfahrensvorschriften von § 21 Abs. 1 und 2 PBV eingehalten, aber nicht die Verfahrensvorschriften von § 21 Abs. 3 PBV, die eine Mitarbeiterbeurteilung und das Ansetzen einer Bewährungsfrist vorsehen.

3. Missbräuchliche Kündigung

Die Kündigung der Beschwerdeführerin war missbräuchlich, da der Beschwerdegegner die Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Landschreiber nicht gelöst hat und die Kündigung aufgrund eines…