Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] ist Eigentümer verschiedener Liegenschaften in der Stadt [A.] und Umgebung. Im Jahr 2006 verkaufte er vier Liegenschaften in [B.] und beantragte den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt [B.] veranlagte jedoch einen Grundstückgewinn und eine Grundstückgewinnsteuer.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und später gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, welcher die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Liegenschaften zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörten und dass die Steueraufschubstatbestände erfüllt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Frage, ob ein Betrieb vorliege, nicht ausreichend geprüft hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren als Liegenschaftenhändler behandelt wurde und dass die Liegenschaften ursprünglich als Anlagevermögen zu qualifizieren waren.
Das Bundesgericht führte jedoch auch aus, dass die…