Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wandte sich gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. Oktober 2020, mit der diese die Gewährung von Amtshilfe an die Republik Korea beschloss. Die ESTV hatte aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Republik Korea vom 17. Juli 2020 Informationen über mutmasslich in der Republik Korea steuerpflichtige Personen beantragt, die anhand von zwei Listen mit Kundennummern und weiteren Angaben identifizierbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des [A.] mit Urteil vom 21. Dezember 2021 ab. [A.] gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Dezember 2021.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlagen, da die Rechtsprechung bereits geklärt hatte, unter welchen Umständen ein Domizilcode als Anhaltspunkt für eine Steuerpflicht in der Republik Korea genügte, um das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit zu bejahen.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vermutung des guten Glaubens nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden könne. Der Beschwerdeführer hatte nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass die ersuchende Behörde die Informationen über das von ihm genannte "Tax Whistleblower Reward Program" erworben…