Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg, beantragte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus Schweizer Aktien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Anträge ab. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr aus Art. 10 Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Anspruch auf Entlastung von der Verrechnungssteuer zustehe.
Die Beschwerdeführerin hatte verschiedene Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV eingereicht, darunter einen Antrag auf Rückerstattung von Fr. 24'511'197.60 und einen Antrag auf Rückerstattung von Fr. 30'084'500.--. Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht verneinten die Ansprüche der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt.
2. Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU
Das Bundesgericht hat die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU vorgenommen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
3. Praxisänderung und Vertrauensschutz
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des…