Sachverhalt

{ "title": \"Abweisung der Beschwerde betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer", \"facts": \"

Die [A. AG] , Rechtsnachfolgerin der [B. AG] , beantragte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 18'341'323.90 betreffend Dividenden-Bruttoerträge von Fr. 52'403'782.60 aus dem Jahr 2006. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verweigerte die Rückerstattung mit Entscheid vom 6. September 2010, da die Gesuchstellerin nicht das Recht zur Nutzung der die Dividenden abwerfenden Aktien gehabt habe und eine Steuerumgehung vorliege.

Nach erfolgloser Einsprache gelangte die [A. AG] an das Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2013 abwies. Die [A. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

", \"reasoning": \"

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt.

2. Recht zur Nutzung

Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des "Rechts zur Nutzung\" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG auseinandergesetzt. Dieses Recht umfasst nicht nur das Eigentum am Vermögenswert, sondern auch den Anspruch auf den Ertrag, den der Vermögenswert abwirft. Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte, die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass.

3. Beurteilung der Transaktionen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Transaktionen der Beschwerdeführerin als eine wirtschaftliche Einheit beurteilt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Vereinnahmung der Dividenden bloss vorgeschoben war. Die Transaktionen waren darauf ausgerichtet, die vollumfängliche Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer zu erwirken. Die Beschwerdeführerin hatte den grössten Teil der ihr ausgeschütteten Dividenden an ihre ausländischen Gegenparteien weiterzuleiten.

4. Effektive Nutzungsberechtigung

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht die effektive Nutzungsberechtigung besass, da sie die Dividenden nicht für sich selbst vereinnahmte, sondern sie an ihre Gegenparteien weiterleitete. Die Beschwerdeführerin war zur Vereinnahmung der Dividenden bloss…