Sachverhalt
Die Klägerin, A., ist seit vielen Jahren bei der CSS Versicherung krankenversichert. Sie schloss im Oktober 2004 einen neuen Krankenversicherungsvertrag "Spitalversicherung halbprivat, Heilungskostenversicherung" ab. Die Klägerin wurde vom 29. April bis zum 7. Juni 2005 in der Frauenklinik am Meissenberg stationär behandelt. Die CSS lehnte die Kostengutsprache ab, da die Klinik keinen Tarifvertrag mit der CSS hatte.
Die Klägerin klagte vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt und forderte die Differenz zwischen 75 % des Gesamtrechnungsbetrages für den Klinikaufenthalt und der von der CSS garantierten OKP-Pauschale. Das Amtsgericht verurteilte die CSS zur Bezahlung von Fr. 28'209.60 samt Zinsen. Die CSS legte Berufung ein und das Obergericht des Kantons Luzern wies die Klage vollumfänglich ab.
Die Klägerin erhob eidgenössische Berufung und forderte die CSS zur Leistung von Fr. 33'588.25 samt Zinsen ab dem 10. Oktober 2005 zu verpflichten. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Leistungspflicht der Zusatzversicherung für die stationäre Behandlung in einer Klinik ohne Tarifvertrag nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die AVB der "Spitalversicherung halbprivat" eine Leistungspflicht nur für Spitäler mit Tarifbindung vorsehen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Überführung vom alten KUVG zum neuen KVG und die dadurch folgende Überführung altrechtlicher Zusatzversicherungen nach KUVG in die neuen privatrechtlichen Zusatzversicherungen gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG den bisherigen Besitzstand, d.h. den bisherigen Leistungsumfang, zu gewährleisten sei. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die…